Betriebskostenabrechnung: Angabe der Gesamtkosten

Zur formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung genügt es für die Angabe der Gesamtkosten, wenn der Vermieter den jeweiligen Gesamtbetrag der gewählten Abrechnungseinheit angibt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Gesamtbetrag nicht vorab um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigt wurde. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht ( VIII ZR 93/15 ).
Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung ( VIII ZR 1/06 ) auf. Die Nichtvornahme gebotener Vorwegabzüge wird zukünftig, wie auch schon in einigen anderen vorausgegangenen Entscheidungen, allein als materieller Fehler eingeordnet.