Balkonfläche als Wohnfläche

Ist es ortsüblich, die Wohnflächenverordnung anzuwenden, dann fließt die Balkonfläche in der Regel nur zu einem Viertel in die Wohnflächenberechnung ein. Wird ortsüblich jedoch die II. Berechnungsverordnung angewandt, bleibt es bei der Hälfte der Fläche. In Berlin legen die meisten Vermieter die Wohnflächenverordnung zu Grunde. Dies kann daher als ortsüblich angesehen werden. Ausnahmen bis zur Hälfte sind aber auch nach § 4 Ziff. 4 WoFlVO möglich.