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Bei der Wohnfläche gilt die tatsächliche Größe
Der BGH hat ein neues Grundsatzurteil zur Wohnflächenabweichung zunächst bezüglich Mieterhöhungen gefällt. Danach kommt es zur Berechnung der neuen Miete immer auf die tatsächliche Wohnfläche an, egal um wieviel sich der Vermieter bei der Wohnfläche verrechnet hat. Hat sich der Vermieter zu seinen Ungunsten verrechnet, darf er zur Berechnung der neuen Miete die größere Fläche ansetzen, muss aber auf jeden Fall die Kappungsgrenze beachten.
Die bisher geltende 10% Regelung ist daher, zumindest für Mieterhöhungen, aus der Welt. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH demnächst im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen und Mietrückforderungsansprüchen entscheiden wird.