Ersatz gemieteter Rauchwarnmelder durch gekaufte

Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau keine Modernisierung gem. § 555b BGB dar, wenn mit ihr keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Dies gilt auch dann, wenn ursprünglich keine Modernisierungsmieterhöhung erfolgt ist. VIII ZR 213/21