Form der Mieterhöhung betrifft Begründetheit der Klage

Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Zustimmungsverfahrens zu einer Mieterhöhung nach §§ 558a und 558b Abs.2 BGB betreffen die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (BGH GE 2020,798; NJW 2020,1947).