hilfsweise fristgemäße Kündigung unwirksam

Das Langericht Berlin hat entschieden, dass eine hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam sei, wenn vorrangig fristlos gekündigt wurde. Dies deshalb, weil das Mietverhältnis bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung ende. Eine ordentliche Kündigung, die das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt beende, ginge dann ins Leere. Wichtig ist, dass die rechtlichen Wirkungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB daran nichts ändern würden. Durch die Schonfristzahlung erlöschen die aus der fristlosen Kündigung resultierenden Ansprüche. Die vorherige Rechtswirkung werde jedoch nicht aufgehoben.