Keine Mietminderung bei Kinderlärm vom Bolzplatz

Vermieter können von Mietern in der Regel nicht für Lärmbelästigungen verantwortlich gemacht werden, die auch die Eigentümer der Immobilien erdulden müssen. Dies ist etwa bei Kinderlärm von einem neu gebauten Bolzplatz der Fall, weil Kinderlärm laut Gesetz grundsätzlich hinzunehmen ist ( VIII ZR 197/14).