Schadensersatz bei abgerissenen Tapeten

Der Mieter ist schadensersatzpflichtig, wenn er trotz unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingung nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, jedoch die Tapeten abreißt und die Renovierung nicht zu Ende führt. Damit ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache überschritten. Allerdings ist nur der Zeitwert zu ersetzen. (Urteil vom 21.08.2019 VIII ZR 263/17)