Schlüsseleinwurf lässt Verjährung beginnen
29.01.2025 | Neues BGH-Urteil
Der Schlüsseleinwurf auch gegen den Willen des Vermieters führt zum Rückerhalt der Mietsache iSd
§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB. Damit erhält der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über das Mietobjekt. Da für den Verjährungsbeginn der Rückerhalt der Mietsache entscheidend ist, können Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereits vor Beendigung desselben verjähren BGH XII ZR 96/23.