Kinderlärm hat Grenzen

Eine fristlose Kündigung gegen lärmende Mieter ist dann wirksam, wenn sich Mieter so verhalten, dass die Nachbarn mehr als unvermeidlich gestört werden. Dem Gericht müssen Lärmprotokolle vorgelegt werden, die Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit der Lärmbeeinträchtigungen wiedergeben. Das Gericht kann Zeugen hinzuziehen. Auch Kinderlärm ist nur bei altersgerechtem üblichem Verhalten zu dulden, wobei auch der Gesundheitzustand eine Rolle spielen kann. Zu prüfen ist auch, inwieweit der Lärm duch "objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen unterbunden werden kann" (BGH VIII ZR 134/20).