Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Mieterschutzbund Mülheim und Umgebung e.V.“
Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Mieterschutzbund e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation der Mieterschaft. Er sieht es insbesondere als seine Aufgabe an, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik einzutreten und die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgerichteten Wohnungswirtschaft zu fördern. Er dient der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft wird zum Beginn des laufenden Quartals wirksam. Der Vorstand kann innerhalb von sechs Monaten dem Beitritt schriftlich widersprechen.

Der Erwerb einer Sondermitgliedschaft (Fördermitgliedschaft, Kurzmitgliedschaft) ist möglich. Das nähere regelt der Vorstand. Die §§ 4 und 6 bis 15 der Satzung finden keine Anwendung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Kündigung:

Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren nach der Aufnahme wirksam. Sie kann nur mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an die Geschäftsstellen des Vereins erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand;

b) durch Tod;

c) durch Ausschluss:

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Vereinsbeiträgen nach erfolgloser Mahnung im Rückstand ist. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Beiträge und Gebühren

Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und den ordentlichen Beitrag zu zahlen.

Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Gebühren sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.

Der Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für das laufende Geschäftsjahr im voraus zu zahlen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Sie erhalten Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsschutzrichtlinie nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Adresse und der Bankverbindung der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedes zulässig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins.
Sie hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts insbesondere zu beschließen über:

a) die endgültige Tagesordnung zur jeweiligen Mitgliederversammlung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch Versenden eines Rundbriefes an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in Mülheimer Tageszeitungen oder durch Aushang in der Geschäftsstelle mit gleicher Frist mindestens alle acht Jahre einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Anträge zur Tagesordnung und Ankündigungen von Kandidaturen zum Vorstand müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahmen von Anträgen auf Satzungsänderungen (§ 14) und Auflösung des Vereins (§ 13).

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und weiteren Vereinsmitgliedern. Der Vorstand beruft und entlässt die übrigen Beiratsmitglieder.
Der Beirat berät den Vorstand insbesondere in wohnungspolitischen Fragen.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern, darunter dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Vorstand wird auf acht Jahre gewählt, er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand Ersatzpersonen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

§ 11 Wählbarkeit

In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt oder kooptiert werden, die dem Beirat angehören und volljährig sind.

§ 12 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins.

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 15 Vermögen

Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung in das Vermögen eines gemeinnützigen wohnungspolitischen Verbandes, der von dem Vorstand bestimmt wird.

Mülheim an der Ruhr, den 30.03.2012